01.01.2005 | Versicherungsrecht
Rechtsprechungsübersicht: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten
In der letzten Ausgabe von Verbraucherrecht kompakt hatten wir über die Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten berichtet (VK 04, 208). Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung, in der auch Einzelfragen näher thematisiert werden.
Rechtsprechungsübersicht: Übertragung von Schadenfreiheitsrabatten |
Allgemeine Übertragungsmöglichkeiten Außerhalb der Voraussetzungen des Tarifs in der Kraftfahrtversicherung Nr. 28 gibt es keine Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts. Die Übertragung setzt voraus, - dass der Versicherungsnehmer (VN) das Fahrzeug regelmäßig und nicht nur gelegentlich gefahren hat,
- dass der Dritte auf seinen Schadenfreiheitsrabatt verzichtet,
- dass das Fahrzeug des VN dem des Dritten gleichwertig ist und
- dass die Schadenfreiheitsrabatt-Übertragung innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung der Mitbenutzung erfolgt.
| OLG München VersR 88, 1290 | Die Anrechnung der Schadenfreiheit aus Verträgen Dritter setzt gem. TB KH Nr. 28 Abs. 1 Nr. 2 voraus, dass die Anrechnung dieses schadenfreien Versicherungsverlaufs auf den Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist, was vom VN glaubhaft zu machen ist. Nach TB KH Nr. 28 Abs. 2 ist dabei der Zeitraum maßgebend, in dem der VN das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren ist. Von nur „gelegentlicher“ Inanspruchnahme des Fahrzeugs ist jedoch auszugehen, wenn der VN das Fahrzeug nur zwei bis drei Mal pro Woche für Arztbesuche, Einkaufsfahrten, Spazierfahrten usw. genutzt hat. | LG Kaiserslautern VersR 94, 1059 | Die Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung unter der bewusst wahrheitswidrigen Behauptung, der Übertragungsempfänger habe das versicherte Kraftfahrzeug regelmäßig gefahren und mit dem bislang Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt, ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) sowie in entsprechender Anwendung von § 399 BGB unwirksam. | LG Traunstein NJW 04, 1463 | Wird bei einem Wechsel der Kfz-Haftpflichtversicherung der Schadenfreiheitsrabatt des bisherigen VN auf den neuen VN übertragen, so ist bei der Einstufung der Schadenfreiheitsklasse der Zeitpunkt der Aushändigung des Führerscheins an den neuen VN zu Grunde zu legen; da nach der entsprechenden Tarifbestimmung dem neuen VN der Schadenfreiheitsrabatt eines Dritten nur insoweit übertragen werden kann, als der neue VN – jedenfalls theoretisch – selbst während der gesamten, dem Dritten angerechneten Versicherungszeit ein Kraftfahrzeug hätte führen können. | LG Bochum RuS 90, 110, ebenso in erster Instanz AG Recklinghausen RuS 90, 110 | Eine Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts aus Verträgen Dritter ist nur von einer natürlichen Person möglich. Juristische Personen kommen nicht als die Schadenfreiheit übernehmende Vertragspartner in Betracht. | AG Sinzig VersR 87, 1082 | Übertragung innerhalb der Familie Für die Klage des geschiedenen Ehemanns gegen die Ehefrau auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, weil die Ehefrau während der Zeit des Getrenntlebens einen Kfz-Schadenfreiheitsrabatt pflichtwidrig auf einen Dritten übertragen habe, ist – da es sich hierbei nicht um eine Ehe- oder Familiensache handelt – die allgemeine Zivilabteilung zuständig. | OLG Stuttgart FamRZ 89, 763 | Für die Klage eines getrenntlebenden Ehegatten gegen den anderen auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts bzw. auf Zahlung des Differenzbetrags mangels Übertragung der Rabattklasse ist das Zivilgericht zuständig, da die Klage nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten betrifft. | OLG Köln FamRZ 03, 622 | Dem Sohn einer VN steht kein Anspruch auf Übertragung des von seiner Mutter erwirtschafteten günstigen Schadenfreiheitsrabatts zu. | LG Hechingen FamRZ 03, 760 | Die geschiedene Ehefrau hat gegenüber dem Ehemann gem. § 1353 Abs. 1 BGB Anspruch auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung für ein Fahrzeug, das ihr während der Ehe zugeordnet war und das lediglich wegen der günstigeren Möglichkeit des Ehemanns auf Abschluß eines Versicherungsvertrags durch diesen versichert war. | LG Freiburg FamRZ 91, 1447 | Hat eine Ehefrau als VN in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für verschiedene Familienfahrzeuge auch ein Fahrzeug ihres Ehemanns versichert, kann sie nach dem Scheitern der Ehe (Trennung der Parteien) den während der Ehe durch den Ehemann erworbenen Schadenfreiheitsrabatt auf das Auto der gemeinsamen Tochter übertragen (§ 242 BGB). Ein Anspruch des Ehemanns auf Zustimmung zur Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts auf ihn ergibt sich weder aus § 667 BGB noch aus der allgemeinen eherechtlichen Fürsorgepflicht des § 1353 BGB. | AG Reutlingen MDR 04, 755 | Der Erbe eines Kraftfahrzeugs erhält mit Eigentumsübertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter Miterben auch den Schadenfreiheitsrabatt des Erblassers in der Kfz-Haftpflichtversicherung. | AG Kassel NVersZ 01, 240 | Übertragung zwischen verschiedenen Fahrzeugarten Bei der Übertragung eines Schadenfreiheitsrabatts vom Versicherungsvertrag für einen Campingbus auf den Vertrag für einen Pkw werden nicht der Beitragssatz, sondern die schadenfreien Jahre übertragen. Dies führt dann zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Einordnung in Bezug auf die Schadenfreiheitsklassen und damit zu einem unterschiedlichen Beitragssatz. Fünf schadenfreie Jahre, die bei einem Campingbus zu einem Beitragssatz von 45 Prozent führen, entsprechen bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung einem Beitragssatz von 60 Prozent und bei der Kfz-Kaskoversicherung 65 Prozent. | LG Bad Kreuznach RuS 97, 318 | |
Quelle:
Ausgabe 01 / 2005 | Seite 11 | ID 91574
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