01.11.2005 | Versicherungsrecht
Rückkaufswert von Lebensversicherungen
Der BGH hat erneut AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, die den Rückkaufswert von Lebensversicherungen betreffen (12.10.05, IV ZR 162/03, Abruf-Nr. 052956). Dabei hat er eine künftige Berechnungsformel entwickelt:
- der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts darf einen Mindestbetrag nicht unterschreiten,
- dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals,
- bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.
Eine ausführliche Besprechung folgt in einer der nächsten Ausgaben.
Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 196 | ID 94548