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  • 01.08.2005 | Versicherungsrecht

    Wann findet die „Bauherrenklausel“ Anwendung?

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Wird ein Haus nach Ende der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt – wenn auch nicht fertig gestellt oder mit Baumängeln – haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. Vom Versicherungsnehmer (VN) kann ohne ausdrückliche Bestimmung im Vertrag nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder in anderer Weise nach außen hin manifestiert. Tritt ein Schaden erst nach Abschluss der Bauphase ein, kann die Haftpflichtversicherung des Eigentümers sich also nicht auf ihre Leistungsfreiheit auf Grund der „Bauherrenklausel“ berufen (OLG Karlsruhe 28.4.05, 19 U 189/04, Abruf-Nr. 051444).

     

    Praxishinweis

    Die sog. Bauherrenklausel sieht bei der Wohngebäudehaftpflichtversicherung vor, dass auch die gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn mitversichert ist, sofern im Einzelfall eine bestimmte Schadenssumme nicht überschritten wird. Wird sie überschritten, entfällt die Mitversicherung als Ganzes. Im konkreten Fall hatte der VN ein Haus gekauft und renoviert. Dabei hatte er statt eines Fensters eine Glastür eingebaut, die – anders als sonst – während einer Geburtstagsfeier nicht gesichert war. Ein Gast öffnete die Tür und stürzte vier Meter in die Tiefe. Die Versicherung machte geltend, dass die Mitversicherung entfallen sei. Es handelte sich um die Inanspruchnahme des VN als Bauherr und die Versicherungssumme sei überschritten. Dem hat das OLG widersprochen. Mit dem Einbau der Tür sei diese Baumaßnahme abgeschlossen, so dass der VN lediglich als Eigentümer in Anspruch genommen werde, die Bauherrenklausel damit keine Anwendung finde.  

     

    Der VN sollte sich nicht vorschnell auf die Leistungsfreiheit verweisen lassen, auch wenn noch weitere bauliche Maßnahmen ausstehen. Allein dies begründet noch nicht die Anwendung der Bauherrenklausel. Entscheidend für die Haftung als Eigentümer ist allein, ob die für den Schadeneintritt ursächlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der bisherige Bauherr das Bauvorhaben bewohnt. Dies hat das OLG mit dem Einbau der Tür statt des Fensters und dem Einzug des VN in das Objekt als erfüllt angesehen, wenngleich hinter der Tür noch später ein Balkon gebaut werden sollte.  

     

    Prozessual kann der VN gegenüber der Versicherung die Freistellung von den Ansprüchen des Geschädigten verlangen und bei einer entsprechenden Verweigerung Freistellungsklage erheben. Musste er an den eigentlichen Geschädigten schon Zahlungen leisten, kann er insoweit auch Zahlung verlangen. Nimmt der Geschädigte den VN in Anspruch, sollte dieser die Versicherung auffordern, die Regulierungsverhandlungen zu führen. So setzt er sich nicht später dem Einwand aus, unberechtigte Ansprüche erfüllt zu haben. Lehnt die Versicherung dies ab, sollte sie trotzdem über den Fortgang der Verhandlungen informiert werden. Wird der VN vom Geschädigten gerichtlich in Anspruch genommen, z.B. weil dieser einen Mitverschuldenseinwand nicht akzeptieren will, muss er der Versicherung den Streit verkünden.