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  • 01.08.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    § 12 Abs. 3 VVG: Muss der Versicherer über die Möglichkeit eines PKH-Antrags belehren?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Wenn der VR die Möglichkeiten zur Wahrung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG erläutert, muss er neben der Klage und dem Mahnbescheidsantrag nicht zusätzlich auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe hinweisen (OLG Schleswig 16.2.06, 16 U 25/05, n.rkr., Abruf-Nr. 061252).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    VN verlangt aus der bei VR abgeschlossenen Hausratversicherung Entschädigung wegen eines Einbruchs. VR hat die Leistung unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG abgelehnt. Das LG hat die Klage wegen der Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    VR ist leistungsfrei, weil VN seinen Anspruch trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich geltend gemacht hat. Zwar darf VR bei seiner Belehrung die Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung nicht auf die Klageerhebung allein verkürzen. Dadurch könnte VN davon abgehalten werden, den einfacheren und billigeren Weg eines Mahnbescheids zu gehen.  

     

    Die Belehrung des VR in seiner Ablehnung entspricht jedoch den Anforderungen der Rechtsprechung. VR hat auf Klage und Mahnbescheid hingewiesen. Im Übrigen hat er nochmals den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, womit er ersichtlich gemeint hat, den Anforderungen zu genügen.