05.06.2008 | Versicherungsvertragsrecht
Falschangaben im Antragsformular
Eine Kollusion als besonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs setzt voraus, dass der VN auf die Auskunft des Versicherungsagenten, eine erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der VR durch das Vorgehen des VA über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst wird (BGH 27.2.08, IV ZR 270/06, Abruf-Nr. 081377). |
Sachverhalt
Der VN beantragte 2001 beim VR den Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). In dem vom Versicherungsagenten (VA) des VR ausgefüllten Antrag wurde nur die Frage nach ärztlichen Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren unter Hinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August 2003 begehrte der VN Versicherungsleistungen, da er seinen bisherigen Beruf wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben könne. Der VR erklärte daraufhin wegen Verschweigens mehrerer Erkrankungen bei Antragstellung den Rücktritt vom Vertrag und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an. Die Klage des VN hatte im Wesentlichen Erfolg. Auf die Berufung des VR wurde die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Für die Frage der Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen VA ist von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung (BGH VersR 88, 234 = r+s 88, 118; VersR 92, 217 = r+s 92, 76) auszugehen (vgl. § 70 VVG n.F.).
Übersicht: Auge-und Ohr-Rechtsprechung des BGH |
Nach der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH kann der VR allein mit dem Inhalt des von seinem VA ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der VN habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser substanziiert behauptet, den VA mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Der VR muss in einem solchen Fall darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der VN diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGH VersR 89, 833 = r+s 89, 242). Was dem VA in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem VR gesagt und vorgelegt worden (§ 43 Nr. 1 VVG a.F., § 69 Abs. 1 Nr. 1 VVG N.F., § 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der VA dies nicht in das Formular aufgenommen hat (BGH VersR 92, 217 = r+s 92, 76). |
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