01.10.2006 | Versicherungsvertragsrecht
Fehlerhafte Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG: VR kann sich nicht auf Fristversäumnis berufen
Die nach erfolgter Anfechtung erteilte Belehrung „Wenn Sie meinen, dass Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3 VVG)“ setzt die Frist nicht in Lauf (OLG Hamm 10.5.06, 20 U 70/05, Abruf-Nr. 062741). |
Sachverhalt
VN unterhält bei VR zwei Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Wegen eingetretener Berufsunfähigkeit beantragte er bei VR Leistungen. VR erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der gesamten Verträge. Das Schreiben enthielt die aus dem o.a. Leitsatz ersichtliche Belehrung.
Nach dem von VN geführten Vorprozess ist der Fortbestand der Verträge rechtskräftig. Daher verlangte VN erneut Leistungen. VR berief sich auf Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG. Das LG hat die Klage deshalb abgewiesen. Beim OLG hatte VN zur Frage des § 12 Abs. 3 VVG Erfolg.
Entscheidungsgründe
VR ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist leistungsfrei. Die Frist ist wegen unrichtiger Belehrung nicht wirksam gesetzt worden.
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