01.11.2007 | Versicherungsvertragsrecht
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung: Wann kann der VR die Leistung zurückfordern?
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG dar. Der nach § 25 Abs. 1 VVG leistungsfreie VR kann die gezahlte Entschädigung gem. § 812 BGB zurückfordern. Den Kausalitätsgegenbeweis nach § 25 Abs. 3 VVG muss der VN führen (OLG Celle 9.8.07, 8 U 62/07, Abruf-Nr. 073253). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VR verlangt vom VN Rückzahlung der wegen Pkw-Diebstahls unter Vorbehalt gezahlten Entschädigung. Der VN verwahrte den Kfz-Schein im Pkw. Dieser soll nachts vom unverschlossenen Hof des VN entwendet worden sein. Das LG hat den VN zur Rückzahlung verurteilt. Die Berufung des VN blieb ohne Erfolg. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der VR hat einen Anspruch aus § 812 BGB, weil er ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Der VN hat keinen vertraglichen Anspruch, da der VR wegen vorgenommener Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei ist. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins stellt eine erhebliche Gefahr-erhöhung dar. Wer seinen Kfz-Schein generell im Fahrzeug lässt, handelt grob fahrlässig. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 25 Abs. 3 VVG obliegt dem VN. Es gibt keinen Anhaltspunkt gegen die Kausalität des im Fahrzeug verbliebenen Kfz-Scheins für den behaupteten Diebstahl des Fahrzeugs.
Praxishinweis
Verlangt der VR nach Zahlung die Versicherungsentschädigung vom VN aus welchen Gründen auch immer zurück, ist für den Anwalt die genaue Kenntnis der Besonderheiten bzgl. Beweismaß und Beweislast im Rückforderungsprozess von entscheidender Bedeutung (hierzu bereits OLG Köln VK 07, 85 mit Praxishinweis).
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