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  • 01.08.2006 | Versicherungsvertragsrecht

    Unter welchen Voraussetzungen beginnt die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG zu laufen?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gem. § 12 Abs. 3 S. 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals zu laufen (BGH 14.3.06, VI ZR 335/04, Abruf-Nr. 061427).

     

    Sachverhalt

    VR lehnte den Entschädigungsantrag des VN per Telefax vom 22.6.99 ab. Das Original erhielt der Anwalt des VN am 23.6.99. Am 15.12.99 ging die nicht vom Anwalt unterschriebene Klage des VN beim LG ein. Am 20.12.99 überwies der Anwalt unter dem angegebenen Aktenzeichen den Gerichtskostenvorschuss, den die Justizkasse am 23.12.99 verbuchte. Die Unterschrift holte er nach Hinweis am 7.1.00 nach. Der VR berief sich auf Versäumung der Klagefrist und auf Verletzung der Rettungsobliegenheit.  

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG die Berufung des VR zurückgewiesen. Der BGH (IV.Senat) hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Das BVerfG hat auf Verfassungsbeschwerde des VN das Urteil des BGH aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen. Der VI. Senat hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Sachaufklärung der Verletzung der Rettungsobliegenheit an das OLG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die – erst – am 23.12.99 endende Klagefrist ist gewahrt. Die Frist zur Klageerhebung beginnt erst mit der schriftlichen Ablehnung des erhobenen Anspruchs durch den VR zu laufen. Hierfür ist gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB erforderlich. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten.