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  • 05.06.2008 | Vollstreckungsrecht

    Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen

    Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden (BGH 13.3.08, VII ZB 62/07, Abruf-Nr. 081381).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin hatte den Erlass eines PfÜB beantragt, wobei sie im Antrag an der Stelle, an der die zu pfändende Forderung bezeichnet wird, notiert hatte „- siehe Anlage 1 u. 2 –“. Das Beschlussformular ist auf der nächsten Seite an der vorgesehenen Stelle vom Rechtspfleger unterschrieben. Dem Beschlussformular sind mit Heftklammern die Anlagen 1 und 2 nachgeheftet, in denen die gepfändeten Forderungen bezeichnet sind. Auf die Erinnerung des Schuldners (VN) und der Drittschuldnerin (VR), hat das AG den PfÜB aufgehoben, das LG hat den PfÜB dagegen auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin bestätigt. Hiergegen wendet sich nun der VR als Drittschuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat den Beschluss im Ergebnis unbeanstandet gelassen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen tragen lassen:  

     

    • Maßgeblich für die notwendige Bestimmtheit des PfÜB sei allein, ob in Bezug genommene Urkunden Bestandteil des Beschlusses sind. Sei das der Fall, sei auch eine Bezugnahme grundsätzlich unbedenklich. Durch die vom Willen des Rechtspflegers getragene Anheftung der Anlagen an den Beschluss werde eine körperliche Verbindung geschaffen, die ausreichend verdeutlicht, dass die Anlagen dessen Bestandteil sind. Die Auffassung, der eigentliche Beschluss könne nur das Formular sein, finde dagegen im Gesetz keine Stütze.

     

    • Dem Bestimmtheitsgebot sei jedenfalls Genüge getan, wenn in den Anlagen die gepfändete Forderung bezeichnet ist und in der im Beschlussformular vorgesehenen Zeile für die Bezeichnung der gepfändeten Forderung auf sie verwiesen wird. Die Verweisung bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die gepfändete Forderung nicht an dieser Stelle, sondern in der Anlage beschrieben ist.