01.03.2005 | Werkvertrag
Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer a-conto-Zahlung
Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus a-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (BGH 30.9.04, VII ZR 187/03, Abruf-Nr. 042118). |
Sachverhalt:
Bauunternehmer B war sowohl von der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch vom WEG-Mitglied W mit Sanierungsarbeiten beauftragt worden. Der Umfang des von W erteilten Auftrags ist streitig. W hat eine a-conto-Zahlung erbracht, die B auf die Gesamtforderung verrechnet hat. W fordert einen Teilbetrag seiner Zahlung zurück.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis:
Der Erfolg der Klage hängt von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ab. Die Vorinstanz hatte den Fall unter dem Gesichtspunkt des Bereicherungsrechts entschieden und W die Darlegungs- und Beweislast auferlegt. Da er nicht nachweisen konnte, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, ging die Klage in dieser Instanz verloren.
Der BGH hielt diesen Ansatz für falsch. Der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses ergebe sich nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Sei im Vertrag eine Abschlagszahlung vereinbart, sei der Auftragnehmer zur Abrechnung seiner Leistungen verpflichtet. Mache der Auftraggeber seinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses geltend, sei die Darlegungs- und Beweislast genau umgekehrt als im Bereicherungsrecht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig