01.04.2005 | Werkvertrag
Die Gewährleistungsrechte im Werkvertrag nach der Schuldrechtsreform auf einen Blick
Der Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB ist ein entgeltlicher gegenseitiger Vertrag, bei dem der Unternehmer zur (erfolgreichen) Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet ist, der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Kommt der Unternehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nach, stellt sich die Frage nach den Rechten des Bestellers. Diese hängen von verschiedenen Faktoren ab. Der Beitrag gibt einen Überblick, wann der Besteller welche Rechte geltend machen kann.
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag
Der„normale“ Werkvertrag ist insbesondere vom Werklieferungsvertrag abzugrenzen. Auf Letzteren findet gem. § 651 S. 1 BGB Kaufrecht (und nicht das Werkvertragsrecht) Anwendung. Eine fehlerhafte Einordnung des Vertrags ist zwar nicht mehr so einschneidend wie nach dem alten Recht, da die Gewährleistungsregeln von Kaufrecht und Werkvertragsrecht einander angeglichen sind. Dennoch bleiben einige Unterschiede. Ein Werklieferungsvertrag liegt vor, wenn der Vertrag die Lieferung
- von hergestellten bzw. erzeugten
- beweglichen Sachen betrifft.
Kaufrecht findet allerdings keine Anwendung, wenn die gelieferte bewegliche Sache „das Substrat einer primär geistigen Leistung“ ist (Staudinger-Frank Peters, 2003, § 651 Rn. 6; Palandt-Sprau, 64. Aufl. 2005, § 651 Rn. 4). Dies ist z.B. bei Plänen von Architekten, Gutachten etc. der Fall. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob Vertragsgegenstand in erster Line die Herstellung der beweglichen Sache und Eigentumsverschaffung ist (dann Werklieferungsvertrag), oder ob der geschuldete Erfolg hierüber hinausgeht (dann Werkvertrag).
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