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  • 01.09.2005 | Werkvertrag

    Vorzeitiges Vertragsende: Wann ist die Werklohnforderung eines Architekten fällig?

    von RA Michael Bach, Nordkirchen
    Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, dass sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, dass die Sanierung nicht fortgeführt wird (BGH 12.5.05, VII ZR 349/03, Abruf-Nr. 051858).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger war als Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger von der Beklagten mit der Feststellung von Mängeln einer Werkleistung, der Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts und der Überwachung der Sanierung beauftragt. Nach Mängelfeststellung und Ausarbeitung des Sanierungskonzepts hat die Beklagte mit dem Werkunternehmer eine Schlusszahlung unter Minderung des Werklohns vereinbart, so dass die Ausführung der Sanierungsarbeiten unterblieb. Der Kläger begehrt von der Beklagten auf Grund der von ihm nach dem mitgeteilten Vergleichsabschluss gefertigten Schlussrechnung noch eine Restzahlung. Das OLG hat anders als das LG die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Sein Honorar sei mit der ersten Möglichkeit, die Schlussrechnung zu stellen, fällig gewesen. Dies sei mit der Mitteilung des Vergleichs der Fall gewesen. Ausgehend hiervon sei die Forderung verjährt.  

     

    Der BGH hat ausgeführt, dass bei Leistungen, die nach der HOAI zu erbringen seien, die Fälligkeit der Vergütung des Architekten in § 8 HOAI eine Regelung gefunden habe. Danach werde der Honoraranspruch fällig, wenn die Vertragsleistung erbracht und diesbezüglich eine Honorarabrechnung überreicht worden sei. Sei die Leistung nicht nach der HOAI zu erbringen, werde der Vergütungsanspruch erst mit der Abnahme der Leistung fällig. Werde die Vertragsleistung nicht mehr benötigt, sei vor diesem Hintergrund festzustellen, wann der Vertrag beendet worden ist. Dies müsse tatrichterlich im Einzelfall untersucht werden.  

     

    Praxishinweis

    Für alle Vertragsparteien empfiehlt es sich immer, die Abnahme der Werkleistung einerseits oder aber die Beendigung eines Vertrags andererseits ausdrücklich schriftlich festzuhalten und von allen Parteien gegenzeichnen zu lassen. Ausgehend von diesem Zeitpunkt sind dann Fälligkeiten zu beurteilen und damit auch Verjährungsfragen zu beantworten.