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  • 01.03.2005 | Werkvertrag

    Wann kann die Selbstvornahme bei Mängeln des Werks ohne Nachfristsetzung erfolgen?

    von RA Christian Stake, Werne
    Baut ein Werkunternehmer in einen PKW einen Austauschmotor ein, so sind Schäden an dem Motor oder an sonstigen Teilen des PKW, die erst durch den mangelhaften Einbau verursacht worden sind, einer Nachbesserung gem. § 637 Abs. 1 BGB nicht zugänglich. Eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist konsequenterweise entbehrlich (OLG Naumburg 19.8.04, 4 U 66/04, Abruf-Nr. 050397).

     

    Praxishinweis

    Lässt der Besteller einen Mangel des Werks selbst beseitigen (Selbstvornahme), kann er die Kosten hierfür grundsätzlich nur gem. § 637 Abs. 1 und 2, § 633, § 323 Abs. 2 BGB vom Unternehmer verlangen. Voraussetzung ist, dass der Besteller dem Unternehmer eine zur Nacherfüllung angemessene Frist gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Diese Frist ist nur in speziellen Sonderfällen entbehrlich, nämlich wenn  

     

    • der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert (§ 637 Abs. 2 S. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB),

     

    • ein besonderes Interesse des Bestellers dies rechtfertigt (§ 637 Abs. 2 S. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

     

    Ausnahmsweise kann auch auf die Fristsetzung verzichtet werden, wenn es sich bei den Mängeln der Werkleistung nicht um solche handelt, die durch eine Nacherfüllung oder Nachbesserung des Unternehmers beseitigt werden können.