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  • 01.09.2005 | Wettbewerbsrecht

    Abgemahnt, was jetzt? So verhalten Sie sich richtig!

    von RA Martin Kuhr, Mannheim

    Abmahnungen können – auch für den Verbraucher – ein Thema werden. Kann sich der Verbraucher i.d.R. mit dem Hinweis auf seine Verbrauchereigenschaft der Abmahnung entziehen, sieht es in anderen Fällen nicht so einfach aus. Hier muss tiefer in die Materie eingestiegen werden. In diesem Beitrag werden sowohl die Voraussetzungen einer wirksamen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung als auch die möglichen Reaktionen des Abmahnungsempfängers aufgezeigt.  

    Bedeutung der Abmahnung

    Eine Abmahnung ist die Mitteilung an einen Abgemahnten, dass sich dieser durch eine bestimmte Handlung wettbewerbswidrig verhalten hat. Mit der Abmahnung ist regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens verbunden. Die Abgabe eines solchen Versprechens beseitigt einen Wettbewerbsverstoß ohne gerichtliche Hilfe. Eine Wiederholungsgefahr besteht dann nicht mehr. Ein nachfolgender Prozess wird somit vermieden (§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG). Kommt der Abgemahnte der Abmahnung nicht nach, kann der Gläubiger den Anspruch ohne das Kostenrisiko des § 93 ZPO geltend machen. Bei einer Abmahnung handelt es sich um ein Angebot gem. § 145 BGB auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags (BGH NJW 97, 3087).  

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abmahnung

    Eine Abmahnung ist formlos wirksam. Üblicherweise wird sie schriftlich erteilt. Eine Vertretung ist möglich. Bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist stets zu prüfen, von wem die Abmahnung stammt. Abmahnungen können stammen von:  

     

    • Mitbewerber: Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

     

    • Wirtschaftsverbände: Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen sachbefugt. Dies nur, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

     

    • Verbraucherverbände: Die Sachbefugnis der Verbraucherverbände folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Eine Anspruchsberechtigung qualifizierter Einrichtungen besteht nur, wenn der Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt wird (Lettl, GRUR 04, 449, 460).