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  • 01.05.2007 | Wohngebäudeversicherung

    Ist die Feststellung zum Mietausfallschaden im Sachverständigenverfahren verbindlich?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Die Berechnung des Schadens durch die Sachverständigen im Verfahren nach § 22 Nr. 1 VGB 88 ist für die Frage, in welcher Höhe eine Entschädigung vertraglich geschuldet wird, nicht bindend (OLG Schleswig 6.7.06, 16 U 67/05, Abruf-Nr. 071369).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangte Neuwertentschädigung für einen Brandschaden am Haus, welches zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls leer stand und zum Verkauf angeboten war. Aus Anlass des Brands hatten die Parteien ein förmliches Sachverständigenverfahren vereinbart, wobei jede Partei einen Sachverständigen benannte. Diese einigten sich auf einen Obmann. Beide Sachverständige legten ein gemeinsames Schadensgutachten vor. Hierin heißt es, der Mietausfall sei gemäß Vertrag längstens für 24 Monate versichert. Das Gebäude sei nicht bewohnt gewesen. Der Mietausfall ist für einen Zeitraum von neun Monaten mit 4.500 EUR angegeben und mit dieser Summe auch in das Ergebnis der Schadensberechnung eingeflossen. Das LG hat u.a. einen Mietausfallschaden von 4.050 EUR zuerkannt. Die Berufung des VR beschränkt sich auf die Verurteilung zum Ersatz des Mietausfallschadens. Da das Haus längere Zeit nicht bewohnt gewesen sei, könne der VN keine Mietausfallentschädigung verlangen. Der VN hält die Feststellungen der Gutachter für verbindlich. Die Berufung des VR führte zur Abänderung des Urteils und zur Abweisung der Klage insoweit.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat keinen Anspruch auf eine Mietausfallentschädigung gem. § 3 Nr. 1 lit. b VGB 88. Danach ersetzt der VR den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der VN selbst bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem VN die Beschränkung auf einen etwa benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen aber nicht vor. Das Haus war zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unbewohnt. Es stand leer und zum Verkauf. Folglich kann auch kein Mietausfall entstanden sein.  

     

    Der VN kann sich nicht darauf berufen, dass ohne Rücksicht auf einen materiellen Anspruch jedenfalls durch die Feststellungen der Sachverständigen die Entschädigungspflicht des VR bindend feststehe. Nach § 22 Nr. 1 S. 1 VGB 88 können VN und VR nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Schadenshöhe durch Sachverständige festgestellt wird. Nach S. 2 kann das Gutachten durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Vorliegend ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens, dass die Sachverständigen den Schaden zum Neuwert und Zeitwert gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB ermitteln sollen. Demgemäß haben beide erklärt, sie übernähmen den Auftrag und seien bereit, die Höhe des Schadens gemäß der Schiedsgutachterbestellung nach den ihnen bekannt gegebenen und dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zu berechnen. Es fehlt also schon im Ausgangspunkt an einer Vereinbarung, die über die reine Feststellung des objektiven Schadens gem. § 22 Nr. 1 S. 1 VGB 88 hinausginge.