05.11.2009 | Wohngebäudeversicherung
Keine Gefahrerhöhung wegen Leerstand des Gebäudes, wenn Mieter in U-Haft sind
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
1. Es liegt keine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung (hier: Brand) vor, wenn die bisherigen Mieter eines Wohnhauses sich in U-Haft befinden, der Vermieter als VN sowie von den Mietern beauftragte Personen aber weiterhin durch ihnen zur Verfügung stehende Schlüssel das Haus kontrollieren, die Miete weitergezahlt wird und noch vor dem Brand durch den VN das zuvor aufgebrochene Schloss einer Seiteneingangstür ersetzt wird und wieder funktionstüchtig schließt. |
2. Für die Neuwertentschädigung fehlt es an der Sicherstellung der Wiederherstellung, wenn der VN mit dem Bau nicht begonnen und auch keinen Bauvertrag abgeschlossen hat, sondern nur ein Angebot vorliegt und eine Abwicklung über ein Treuhandkonto erfolgen soll. |
(OLG Celle 24.9.09, 8 U 99/09, Abruf-Nr. 093548). |
Sachverhalt
Der VN macht gegen den VR Ansprüche nach einem Brandereignis geltend. Zwischen den Parteien bestand eine Wohngebäudeversicherung für das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück. Der VN war zunächst bei der P-Versicherung versichert. Die Umstände der dortigen Vertragsauflösung sind streitig. In dem Versicherungsantrag vom 30.3.06 wurde angegeben, dass das bisherige Versicherungsverhältnis durch den VN gekündigt worden sei.
Der VN vermietete das Haus an die Eheleute S. Wegen Mietrückständen war es zu einem Mietprozess gekommen und das Objekt sollte im Herbst 2006 geräumt werden. Dazu kam es aber nicht mehr, weil im Oktober 2006 die Mieter in Untersuchungshaft gerieten.
Am 12.3.07 kam es zu einem erheblichen Brandschaden in dem Gebäude. Ausweislich eines Gutachtens steht fest, dass Ursache eine Brandstiftung unter Verwendung von Brandbeschleunigern an verschiedenen Stellen im Inneren des Hauses war. Der VN hat vorgetragen, auch nachdem die bisherigen Mieter in U-Haft geraten seien, hätten sich weitere von diesen beauftragte Personen um das Haus gekümmert. Das Grundstück liege auch mitten im Ortskern. Der Sohn habe ferner Ende 2006 ein Sicherheitsschloss an der Nebentür eingebaut. Der Höhe nach hat der VN den Zeitwert des Gebäudes, Abbruch- und Aufräumkosten, Mietausfallschaden sowie eine Neuwertentschädigung geltend gemacht.
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