07.07.2009 | Wohngebäudeversicherung
Rückforderungsprozess: Beweislast des VR nach altem und neuem Recht
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
1. Falsche Angaben des Bevollmächtigten zu Schlüsseln für das Brandobjekt können zur Leistungsfreiheit führen. |
2. Im Rückforderungsprozess ist der VR voll beweispflichtig, dass die Versicherungsleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. |
(OLG Koblenz 31.10.08, 10 U 1515/07, Abruf-Nr. 092070). |
Sachverhalt
Der VN hatte für sein Hausgrundstück bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung nach VGB 88 abgeschlossen. Am 1.5.04 ereignete sich ein Brand im Dachstuhl des Hauses, durch den erheblicher Sachschaden entstand.
Der VR versagte Entschädigungsschutz. Er berief sich auf Eigenbrandstiftung sowie falsche Angaben des VN und dessen Mutter bei der Schadensmeldung. Der Mutter war Generalvollmacht erteilt. Bei einem Regulierungsgespräch gab die Mutter an, dass weder sie noch der VN Schlüssel von der Haustür oder den Wohnungen des Hauses gehabt hätten, dass beide keine finanziellen Schwierigkeiten hätten, und dass das Haus von der Mutter an den VN auf Rentenbasis verkauft worden sei. Die Polizei fand im Rahmen einer Hausdurchsuchung im gemeinsam bewohnten Haus des VN und seiner Mutter einen Hausschlüssel zu dem Brandobjekt. Kurze Zeit später erging gegen die Mutter eine Haftanordnung, da sie die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Der VR legte einen notariellen Vertrag vor, wonach die Mutter dem VN das Haus geschenkt hatte. Der VR hatte vor Einsichtnahme in die Ermittlungsakten bereits einen Betrag von 32.000 EUR als Entschädigung an den VN bezahlt. Mit der Klage hat der VN weitere Entschädigungsleistungen von 20.525,92 EUR sowie Anwaltskosten verlangt. Der VR hat widerklagend Rückzahlung der geleisteten Entschädigung begehrt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des VN hatte teilweise Erfolg.
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