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  • 01.03.2007 | Wohngebäudeversicherung

    Zahlungsaufforderung für die Folgeprämie bei Eigentumswechsel: Wer ist Erklärungsgegner?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    1. Der VR (einer Wohngebäudeversicherung) wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der VN mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).  
    2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung – nach § 39 Abs. 1 VVG – ist (nur) der VN, also derjenige, der Vertragsgegner des VR zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber erst mit dem Zeitpunkt an die Stelle des Veräußerers, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d.h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formeller Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf)Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Übernimmt im schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber – gegenüber dem Veräußerer – bereits mit dem Datum des Kaufvertrags Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen, ist der VR daher nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzugs aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand.  
    3. Prämienschuldner und VN ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.  

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt den VR wegen eines Brandschadens in Anspruch. Er erwarb das Hausgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 8.6.04 von D. D hatte das Gebäude bei VR u.a. gegen Feuer versichert. Nach dem Notarvertrag gingen Gefahr, Nutzungen und Lasten, ferner alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Versicherungen mit Vertragsschluss auf den Erwerber über. VR wies den Kläger mit Schreiben vom 17.8.04 auf §§ 69, 70 VVG (Eintritt des Erwerbers) hin, ferner, dass er den Vertrag gerne mit ihm fortsetzen würde. Unstreitig war die Folgeprämie für 04/05 am 1.9.04 fällig. Mit Mahnschreiben vom 4.10.04 mahnte VR die volle Jahresprämie von D als VN an. VR forderte ihn zur Zahlung innerhalb zwei Wochen auf, wies aber ausdrücklich unter Nennung von § 91 VVG darauf hin, dass für eine verbundene Wohngebäudeversicherung die Zahlungsfrist einen Monat betrage. Das Schreiben enthielt ferner einen Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs. Am 9.12.04 brannte das Gebäude ab. Erst danach überwies der Kläger die offene Prämie an den VR. Am 10.12.04 wurde er im Grundbuch eingetragen. Am 15.12.04 übersandte VR den auf ihn ausgestellten neuen Versicherungsschein. Danach sei vom 17.9.04 an die Wohngebäudeversicherung vereinbart.  

     

    Eine Brandentschädigung lehnte VR ab. Er hielt sich u.a wegen Nichtzahlung der Prämie für leistungsfrei. Erstinstanzlich hat der Kläger obsiegt. Auf Berufung des VR wurde die Klage abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat keinen Anspruch wegen des Brandschadens, weder als VN des fortgesetzten Vertrags noch aus abgetretenem Recht aufgrund des Kaufvertrags. VR ist leistungsfrei, weil die Folgeprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt war und D nach Ablauf der ihm mit qualifizierter Mahnung gesetzten Zahlungsfrist mit der Prämie in Verzug war.