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  • 09.11.2010 | Zwangsvollstreckung

    Zu den Wirkungen der Pfändung einer Versicherungsforderung

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Die Zustellung eines die Forderung des VN aus der Kapitallebensversicherung sowie die Nebenrechte auf Kündigung und Bestimmung des Bezugsberechtigten (vgl. § 13 Abs. 1 AVB) erfassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewirkt keine Änderung des widerruflichen Bezugsrechts eines Dritten (OLG Zweibrücken 14.4.10, 1 U 183/09, Abruf-Nr. 103468).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung an ihre drei Kinder. 1982 schloss ihr Ehemann beim beklagten VR eine Kapitallebensversicherung ab. Das zunächst unwiderrufliche Bezugsrecht seiner Kinder änderte der VN 2004 mit Zustimmung der inzwischen volljährigen Kinder in ein widerrufliches Bezugsrecht.  

     

    Die Gläubigerin - am Prozess als Streithelferin des VR beteiligt - erwirkte 2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), nach dem der Anspruch des VN aus der Lebensversicherung gepfändet und die gepfändeten Beträge auf ein angegebenes Konto überwiesen werden sollen. Darin heißt es u.a. „Gepfändet sind, solange bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist, die Ansprüche und Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme, auf Widerruf der Bezugsberechtigung oder zur Benennung eines anderen Bezugsberechtigten anstelle der bisherigen Bezugsberechtigten sowie auf Kündigung des oder der Versicherungsverträge …“.  

     

    In seiner Drittschuldnererklärung gegenüber der Streithelferin erwähnte der VR das Bezugsrecht der Kinder des VN nicht. Später zahlte der VR den Kapitalbetrag an die Streithelferin aus. Die Klägerin begehrt, von den Kindern ermächtigt, die Auszahlung der Versicherungssumme. Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des VR.