· Fachbeitrag · Hausratversicherung
Hier greift der Leistungsausschluss „Rückstau“
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Der Leistungsausschluss für Rückstauschäden in den VHB 2008 ist wirksam. So entschied das Kammergericht. |
Sachverhalt
Der VN macht Ansprüche aus einer mit dem VR abgeschlossenen Hausratversicherung geltend. Es gelten die VHB 2008 und das vereinbarte Deckungskonzept „Exklusiv-Schutz”. Darin heißt es u.a.:
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In Nr. 24 heißt es: „In Erweiterung von VHB 2008 Abschnitt „A” § 4 Nr. 2 gilt im Exklusiv-Schutz als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.“
Nr. 35 lautet: „Der VR garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden AVB für die Hausratversicherung (VHB 2008) und Besonderen Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweicht.“
Die hier zusätzlich vereinbarten VHB 2008 enthalten in § 4 „Leitungswasser” unter anderem folgende Regelungen:
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