· Fachbeitrag · Kfz-Teilkaskoversicherung
Und ewig nervt der Glasschaden …
von RA Joachim Otting, Hünxe
| Unter all den Fragen von Lesern an die Redaktion betreffen viele das Thema „Glasschaden“. Besonders virulent ist der Glasschaden unter Kaskogesichtspunkten. Sind hingegen Glasteile bei Haftpflichtschäden betroffen, scheint es weit weniger Ärger zu geben. Die Häufung der Fragen hat die Redaktion veranlasst, für Sie noch einmal das Themenfeld umfassend zu beleuchten. So manches wird dabei ernüchternd wirken; denn die Hürden sind hoch, wenn es darum geht, die Erstattung von Glasschäden beim VR geltend zu machen. |
1. Kaskorecht ist Vertragsrecht
Für Kaskofragen gibt es keine Einheitsantwort. Es kommt bei jeder Frage darauf an, was der VN mit seinem Kasko-VR vereinbart hat.
Es gibt zwar Musterbedingungen, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seinen Mitgliedern, also den VR zur Verfügung stellt. Doch die Gesellschaften dürfen die Klauseln an die eigenen Wünsche und Bedürfnisse und - so fair muss man sein - Preise anpassen. Letzteres soll heißen: Dass es für Low-Budget-Tarife ggf. auch nur Low-Budget-Schutz gibt, ist wohl nicht zu beanstanden.
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