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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Seit dem 1. Oktober gilt die Kennzeichnungspflicht für privat und gewerblich genutzte Drohnen

    | Nicht nur in der Freizeit, auch im gewerblichen Bereich gewinnen Drohnen an Bedeutung. Sie kommen in der Fotografie, im Baugewerbe und im Dienstleistungsbereich zum Einsatz. In Zukunft sollen sie sogar Pakete ausliefern. Mit rund 600.000 verkauften Drohnen im deutschen Luftraum rechnet die Deutsche Flugsicherung in diesem Jahr. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer ist die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder anderen Unfällen. Eine Haftpflichtversicherung für Drohnen ist in Deutschland deshalb gesetzlich vorgeschrieben ‒ und zwar unabhängig davon, ob die Drohne gewerblich oder privat genutzt wird. Seit dem 1. Oktober gilt zusätzlich auch noch eine Kennzeichnungspflicht, um den Besitzer der Drohne im Schadenfall schnell ausfindig zu machen. |

    Wer die Drohne fliegt, muss für den Schaden aufkommen

    Kommt es beim Flug mit einer Drohne zu einem Unfall, haftet derjenige, der die Drohne fliegt. Daher sind grundsätzlich alle Flugobjekte versicherungspflichtig. Ob der Betrieb über die eigene Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Vertrag ab. Viele Policen bieten keinen Schutz für Drohnen. Eine Ausnahme ist die Privathaftpflichtversicherung BOXflex von AXA. Mit ihr sind private Nutzer von Fluggeräten mit einem Gewicht von höchstens fünf Kilogramm bis zu einer Deckungssumme von maximal fünfzig Millionen Euro (Baustein Premium) abgesichert. „Hobbypiloten sollten unbedingt die Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtpolice kontrollieren und sich erkundigen, ob Unfälle mit Drohnen abgedeckt sind. Und auch die entsprechende Deckungssumme gilt es zu überprüfen, ansonsten kann ein Flug den Besitzer teuer zu stehen kommen“, erklärt Marion Stabel, Leiterin Sach- und Haftpflichtversicherungen bei AXA. Für die gewerbliche Nutzung gilt ebenfalls eine Versicherungspflicht.

    Die Drohnen-Verordnung auf einen Blick

    Seit dem 1. Oktober gilt:

     

    • Kennzeichnungspflicht: Ab 0,25 kg muss eine Plakette mit den Adressdaten des Besitzers angebracht werden.
    • Kenntnisnachweis: Ab 2,0 kg müssen besondere Flugkenntnisse nachgewiesen werden.
    • Erlaubnispflicht: Ab 5,0 kg wird eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde benötigt.
    • Ab 100 m Flughöhe: Hier dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde. Flugverbote gelten zum Beispiel über Flugplätzen, Einsatzorten von Rettungskräften, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen und Industrieanlagen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Weitere Infos gibt es auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur www.bmvi.de.

     

    Quelle | obs/AXA Konzern AG

    Quelle: ID 44926915