· Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung
BGH: Sozienklausel ist wirksam und gilt auch für Scheinsozien
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Die Sozienklausel in § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 AVB-A ist wirksam und auf Scheinsozien anwendbar (BGH 20.7.11, IV ZR 42/10, Abruf-Nr. 113175, Revisionsentscheidung zu OLG München VK 10, 105). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die in einer Sozietät angestellte VN wurde von einem ehemaligen Mandanten der Sozietät auf Schadenersatz in Höhe von 111.044,11 EUR wegen Veruntreuung von Geldern durch die beiden Sozien in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Der Haftpflicht-VR lehnte seine Einstandspflicht unter Hinweis auf § 4 AVB ab (betr. Ausschlüsse für Veruntreuung und wissentliche Pflichtverletzung). Die VN müsse sich das Verhalten der Sozien nach § 12 AVB zurechnen lassen. Dort heißt es unter der Überschrift „Sozien“:
- § 12 Abs. 1: Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.
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