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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Keine Deckung in der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ‒ Makler haftet

    | Ein Versicherungsmakler macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er dem erkennbaren Interesse des Inhabers eines Lohnbetriebs in der Landwirtschaft, umfassenden Versicherungsschutz zu erhalten, nicht entsprochen hat, weil der vermittelte Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag für das naheliegende Risiko von verschuldeten Bearbeitungsschäden keine Deckung gewährt. Das hat das OLG Zweibrücken klargestellt. |

     

    1. Betriebshaftpflichtversicherung für Lohnunternehmer

    Ein selbstständiger Unternehmer erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte. Er beauftragte im Jahr 2004 einen Makler, der insbesondere Kunden aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich betreut und berät, mit der Vermittlung einer Betriebshaftpflichtversicherung. Der Makler vermittelte ihm eine solche Versicherung. Haftpflichtschäden wegen Schäden am behandelten Gut waren ebenso wenig versichert wie Bearbeitungsschäden.

     

    2. Lohnunternehmer muss Spritzschaden an Spargelpflanzen ersetzen

    Bei einer Unkrautbekämpfung sollten die Dämme und Fahrgassen der Äcker eines Spargelhofs besprüht werden. Dabei stellte ein Mitarbeiter des Unternehmers aufgrund eines Bedienungsfehlers die Spritzdüsen quer statt senkrecht ein. Somit gelangten Herbizide ungewollt auf die Spargelpflanzen. Die Folge waren Ertragsausfälle.