· Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung
Trennungsprinzip: VR kann auch ohne feststehenden Haftpflichtanspruch in Anspruch genommen werden
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des VR durch den Geschädigten auch ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten ist. So hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Der Kläger K hatte, vertreten durch die Beklagte (eine Anwaltssozietät), den Berufshaftpflicht-VR eines inzwischen verstorbenen und insolventen Notars verklagt. Grund der Klage war eine im Jahre 2001 begangene Pflichtverletzung. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Insolvenzverwalter die Forderung nicht zur Insolvenztabelle anerkannt hatte und die stattdessen erfolgte Abtretung der angeblichen Freistellungsansprüche nach § 7 Abs. 3 AHB a. F. unwirksam sei. Daraufhin machte K die Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend. Gleichzeitig verklagte er die Beklagte wegen der im Vorprozess aufgewandten unnützen Prozesskosten. Das Berufungsgericht (BG) hat dieser Klage stattgegeben. Die entscheidende Frage nach der Haftung des Notars hätte im vorweggenommenen Deckungsprozess ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit der Abtretung wegen des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips nicht geklärt werden können. Die Klage sei schon deshalb unnütz gewesen.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das BG zurückgewiesen (20.4.16, IV ZR 531/14, Abruf-Nr. 185699).
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