· Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung
Auslegung der Erfüllungsklausel bei Schäden im Rahmen einer ARGE
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Die Erfüllungsklausel greift auch, wenn ein Mitglied einer zur Erstellung eines Brückenbauwerks verpflichteten ARGE die von einem anderen Mitglied aufgrund interner Absprachen allein fertiggestellte Arbeit beschädigt (BGH 28.9.11, IV ZR 170/10, Abruf-Nr. 114291). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN und ein anderes Unternehmen hatten sich zu einer ARGE zum Zweck der Errichtung eines Brückenbauwerks mit der Maßgabe zusammengeschlossen, dass intern jeder bestimmte Arbeiten zu verrichten hatte und hierfür allein verantwortlich war. Dem Versicherungsvertrag des VN lagen die AHB 84 zugrunde. Deren § 4 I Nr. 6 Abs. 3 bestimmt: „Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, …“.
Bei den Arbeiten wurde von einem Subunternehmer des VN das Gewerk des anderen Unternehmens der ARGE beschädigt. Der VN beseitigte den Schaden und verlangte die dafür aufgewendeten Kosten von dem VR ersetzt. Dieser verweigerte unter Hinweis auf die Erfüllungsklausel den nachgesuchten Versicherungsschutz. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.
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