· Fachbeitrag · Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz für Handwerker bei handwerksfremden Arbeiten
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Sind in einer Handwerkerversicherung auch die Risiken gem. § 5 Handwerksordnung versichert, besteht Versicherungsschutz schon dann, wenn der Auftraggeber regelmäßig die Miterledigung der nicht zum eigenen Beruf im engeren Sinn gehörenden Arbeiten erwartet (OLG Karlsruhe 30.4.15, 12 U 477/14, Abruf-Nr. 144723). |
Sachverhalt
Der VN, ein Bauklempner/Bauspengler, hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eingeschlossen waren auch die Risiken nach § 5 HWO. Danach darf ein Handwerker auch Arbeiten aus anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.
Der VN hatte es nach einer Ausschreibung übernommen, das Dach eines zu sanierenden Gebäudes abzudichten und mit einem Blechdach zu versehen. Bei den Abdichtarbeiten war ein Fehler unterlaufen. Es drang Wasser ein und verursachte einen Schaden. Diesen hat der VN ausgeglichen. Der in Anspruch genommene VR hat Leistungen abgelehnt. Die Abdichtarbeiten würden nicht zu dem allein versicherten Handwerk eines Spenglers gehören. Eine „wirtschaftliche Ergänzung“ i.S.v. § 5 HWO scheide schon wegen des Umfangs der Arbeiten aus. Die Arbeiten seien zudem auch technisch nicht erforderlich gewesen.
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