· Fachbeitrag · Forderungsausfallversicherung
Eintragung in Insolvenztabelle steht rechtskräftigem und volltreckbarem Titel gleich
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Die nicht umstrittene Eintragung in die Insolvenztabelle steht nach Ansicht des BGH einem bedingungsgemäß erforderlichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel gleich. |
Sachverhalt
Der VN begehrt vom VR Leistungen aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung (PHV) unterhaltenen Forderungsausfallversicherung (AusfallV). Die Forderung des VN war zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Das hat dem VR nicht ausgereicht.
Nach Ansicht des BGH scheitert die Forderungsausfalldeckung nicht daran, dass der Anspruch des VN lediglich mittels Feststellung zur Insolvenztabelle (§ 178 lnsO) tituliert ist. Die nicht umstrittene Eintragung in die Insolvenztabelle steht nach Ansicht des BGH einem bedingungsgemäß erforderlichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel gleich. Das begründet er wie folgt:
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