· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Innenausgleich geht vor Regress gegen den Versicherten
| Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. |
Darauf weist der BGH hin (13.3.18, VI ZR 151/17, Abruf-Nr. 201175). Nach der Entscheidung gilt das auch, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt.
Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 181 | ID 45544848