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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Innenausgleich geht vor Regress gegen den Versicherten

    | Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor, der zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern führt. |

     

    Darauf weist der BGH hin (13.3.18, VI ZR 151/17, Abruf-Nr. 201175). Nach der Entscheidung gilt das auch, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt.

     

    MERKE | Der Innenausgleich zwischen den VR gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG hat grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 181 | ID 45544848