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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Pflichtwidrigkeitsklausel ist wirksam, greift aber nicht automatisch für einen Mitarbeiter ein

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Ein Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ist nicht schlüssig dargetan, wenn nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers der Schaden durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten seines Kranführers verursacht worden ist (OLG Koblenz 3.2.14 und 17.3.14, 10 U 1170/13, Abruf-Nr. 144825).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN unterhielt für seinen Betrieb eine Haftpflichtversicherung. Bedingungsgemäß war der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der VN durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten den Versicherungsfall herbeigeführt hatte. Ein Mitarbeiter des VN hatte beim Abladen („Kranen“) von Dachholzteilen von einem LKW einen Schaden verursacht, wobei er sich trotz fehlender Sichtmöglichkeit keiner Hilfe bedient hatte. Der VR hatte wegen der Pflichtwidrigkeitsklausel die beantragte Deckung abgelehnt. Der Anwalt des VN hatte die Unwirksamkeit der Klausel geltend gemacht. Im Übrigen hat er (nur) gemeint, dass der Mitarbeiter nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

     

    Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Für das Berufungsgericht war entscheidend:

     

    • Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pflichtwidrigkeitsklausel bestehen nicht. Es handelt sich um die Regelung eines Risikoausschlusses, bei dem von vornherein kein Versicherungsschutz besteht. Die Regelung in den AVB 2008, nach der neben dem Vorsatzausschluss auch der bewusste Verstoß gegen Gesetze, Vorschriften oder sonstige Pflichten zum Ausschluss führt, ohne dass Vorsatz hinsichtlich der Schadenfolgen vorzuliegen braucht, ist wirksam (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 103 Rn. 17 mit zahlreichen Nachweisen). Der Ausschluss greift daher auch, wenn der VN davon überzeugt war, sein Verhalten werde keinen Schaden verursachen (BGH VersR 91, 176; OLG Hamm VersR 2007, 1550).

     

    • Krant ein Kranführer tragende Dachholzteile, obwohl er die Ladefläche des LKW, auf dem sich das Krangut befindet, nicht einsehen kann und kommt es dadurch zu einem Schaden, so ist dieser durch ein bewusst pflichtwidriges Verhalten verursacht worden. Das Kranen von tragenden Holzteilen, ohne dass der Kranvorgang im Einzelnen beobachtet werden kann, ist ein erhebliches und für jeden Kranführer offensichtliches Gefahrenpotenzial.
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    • Wegen des Verstoßes des Kranführers gegen die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten ist der VR nach Ziffer 6.2 AVB 2008 nicht verpflichtet, dem VN Versicherungsschutz zu gewähren.

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat zutreffend erkannt, dass die Vertragsklausel, die in gleicher Weise u.a. in fast allen Berufshaftpflichtversicherungen verwandt wird, nach allgemeiner Auffassung wirksam ist (Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., § 103 VVG, Rn. 17 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist, dass der VN die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt hat, pflichtwidrig zu handeln. Das OLG hielt das Handeln des Mitarbeiters hier zutreffend für bewusst pflichtwidrig.

     

    MERKE | Böswillige Motive oder das Bewusstsein, dass durch die Pflichtwidrigkeit ein Schaden entstehen könne, werden dagegen nicht vorausgesetzt.

     

     

    Unverständlich ist aber, warum das OLG meint, der VR sei deswegen leistungsfrei (so auch Schimikowski, r+s 15, 232). Eine Begründung dafür hat es nicht gegeben. Den Wortlaut der Bedingungen hat es nicht mitgeteilt. Hierauf wird es aber auch nicht entscheidend ankommen.

     

    MERKE | In der Betriebshaftpflichtversicherung ist der Mitarbeiter mitversicherte Person (§ 102 VVG, Ziff. 7.1.2 BetrH AT [im Prölss/Martin a.a.O. unter Ordnungsziffer 230]). Die in Ziff. 27.1 AHB angeordnete Erstreckung der Pflichten des VN auf den Versicherten betrifft nach nahezu allgemeiner Auffassung (MüKo/Littbarski, § 103 VVG Rn. 70 ff.; Prölss/Martin/Klimke, § 47 VVG Rn. 11) nur den Versicherungsschutz des Versicherten selbst. Der Versicherungsschutz des VN ist davon nur betroffen, wenn der Versicherte zugleich sein Repräsentant ist.

     

     

    Das ist bei einem angestellten Kraftfahrer unzweifelhaft nicht der Fall. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die einschlägigen Ausschlussklauseln der AHB (Ziff. 7.1, 7.2). Danach verlieren nur die Personen den Versicherungsschutz, die den Schaden selbst vorsätzlich usw. herbeigeführt haben. Sollten die im Streitfall maßgeblichen Klauseln anderes vorsehen, sind sie als Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Haftpflichtrechts nach § 307 unwirksam (Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., BBR Arch [240] Ziff. 4 Rn. 21). Das gilt in ganz besonderem Maße in der Betriebshaftpflichtversicherung. Dort umfasst der zugesagte Versicherungsschutz für den VN gerade auch das Fehlverhalten von Betriebsangehörigen, soweit dieses betriebsbezogen ist (vgl. Prölss/Martin, Ziff. 7.1.1 BetrH AT [230]).

     

    Dass die Tatgerichte übereinstimmend auch grundlegende Prinzipien des anzuwendenden Rechts missachten, ist bedauerlich. Es beruht aber auch darauf, dass die beteiligen Rechtsanwälte ihre Hausaufgaben ebenfalls nicht gemacht haben. Der Fall belegt erneut, dass schon gegenüber dem VR, aber auch gegenüber Versicherungssenaten die Darlegung der Rechtslage, soweit diese dem Mandanten günstig ist, nicht unterbleiben darf.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wann besteht Leistungsfreiheit wegen eines bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des VN? OLG Hamm VA 07, 151.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 113 | ID 43465183