· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Verdienstausfallschaden nach der modifizierten Nettolohnmethode: Fünftel-Regelung ja oder nein?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
| Zahlt der VR einen Verdienstausfallschaden bei einem Haftpflichtfall, kann die Regulierung nach der Bruttolohn- oder der modifizierten Nettolohnmethode erfolgen. Das Problem bei Letzterer: Finanzamt und auch Finanzgericht wollen die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nicht gewähren. Das letzte Wort hat aber jetzt der BFH. |
1. Das verbirgt sich hinter der modifizierten Nettolohnmethode
Bei der Bruttolohnmethode wird der Bruttoverdienst abzgl. Sozialversicherungen, Steuervorteilen und anderen Einkünften zur Berechnung verwendet. Die modifizierte Nettolohnmethode basiert dagegen auf einem fiktiven Nettoeinkommen abzüglich weiterer Nettoeinkünfte und zuzüglich Steuern. Deshalb erhält der Geschädigte zunächst eine Nettozahlung. Nach der Steuerfestsetzung werden die auf die Entschädigung entfallenden Steuern in einer zweiten Zahlung ersetzt.
2. Die grundsätzliche steuerliche Einordnung
Der Verdienstausfallschaden unterliegt nach § 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG der Besteuerung. Allerdings kann es sich um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handeln, wenn die Zahlung in einem Jahr erfolgt und zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. In diesem Fall erfolgt nach § 34 Abs. 1 EStG eine ermäßigte Besteuerung mit der Fünftel-Regelung. Bei der modifizierten Nettolohnentschädigung sind nun zwei Dinge fraglich:
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