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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Wann geht der Versicherungsschutz wegen Aufgabe von Regressansprüchen verloren?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Gibt der VN einen Anspruch auf, aus dem sein VR hätte regressieren können, führt dies nach altem Recht nur zur Leistungsfreiheit, wenn die Aufgabe vorsätzlich erfolgt ist. Vorsatz ist auch bei einem Rechtsirrtum ausgeschlossen. So hat das OLG Hamm entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (VN) war privat krankenversichert. Im Jahre 2008 war er von einem Radfahrer (F) angefahren worden. Dabei hatte er sich verletzt. Die Haftpflichtversicherung (HV) des F erkannte dessen Alleinschuld an und erbrachte an den VN Leistungen. Auf Vorschlag des Anwalts des VN schlossen der VN und F einen umfassenden Abfindungsvergleich, soweit die Ansprüche nicht auf andere VR übergegangen waren. Der VN und sein Anwalt gingen dabei davon aus, dass die Ansprüche auch wegen künftig entstehender unfallbedingter Krankenkosten auf die Krankenversicherung des VN (KV) bereits übergegangen waren. Danach eingetretene unfallbedingte Krankenkosten erstattete die KV zunächst. Weitere Erstattungen lehnte sie dann aber ab. Sie könne wegen des Abfindungsvergleichs nicht mehr bei F bzw. HV regressieren. Dies führe zur Leistungsfreiheit. Ferner forderte sie die bereits erbrachte Leistung zurück.

     

    Das LG hat die Klage des VN gegen seinen KV auf Erstattung weiterer unfallbedingter Krankenkosten zurückgewiesen und hat der Widerklage auf Rückerstattung des vom KV gezahlten Betrags stattgegeben. Die Berufung hatte vollumfänglich Erfolg.