· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Wirksamkeit der Klauseln einer Betriebshaftpflichtversicherung
| Ziff. 1.1 AHB 2008 ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie ist auch nicht unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB. |
Diese Klarstellung traf der BGH (26.3.14, IV ZR 422/12, Abruf-Nr. 141227). Anders als der BGH sah es bisher ein Teil des Schrifttums (Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 100 Rn. 31; HK-VVG/Schimikowski, 2. Aufl. AHB Ziff. 1 Rn. 13). Es handelt sich dabei um die folgende Klausel:
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Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.“ |
PRAXISHINWEIS | Diese Klausel entspricht Ziffer 1 AHB 2008 der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Sie dürfte daher wortgleich in den AHB vieler VR zu finden sein. |