· Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung
Betrieb eines Heizgeräts für eine Hanfplantage ist ein ungewöhnliches und gefährliches Tun
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Der dauerhafte Betrieb der für eine Hanfplantage erforderlichen Heizgeräte auf dem Dachboden eines Hauses ist eine ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit. Um eine berufliche Tätigkeit handelt es sich regelmäßig, wenn dies (auch) zum Zwecke der Gewinnerzielung geschieht. Für das Nichtvorliegen einer beruflichen Tätigkeit ist der VN beweispflichtig. So hat das OLG Köln entschieden. |
Sachverhalt
Der VN hat auf dem Dachboden seines gemieteten Hauses eine Hanfplantage betrieben. Die Stromleitungen für die für den Betrieb der Plantage erforderlichen Heizgeräte waren laienhaft verlegt. Wahrscheinlich deshalb kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Hierfür wurde der VN vom Vermieter verantwortlich gemacht. Der vom VN auf Deckung in Anspruch genommene Privathaftpflicht-VR lehnte seine Einstandspflicht ab. Das Verhalten des VN sei ungewöhnlich und gefährlich. Zudem habe er beruflich gehandelt. Beides schließe den Versicherungsschutz aus. Die Polizei habe nämlich rund ein Kilo Marihuana, also weit mehr als der Eigenbedarf, und eine Feinwaage sowie Aufzeichnungen über den Ernteerfolg bei der Tatortaufnahme vorgefunden. Das LG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das OLG Köln hat das auf die Beschwerde des VN hin bestätigt (1.3.16, 9 W 6/16, Abruf-Nr. 187951). Nach den im Streitfall maßgeblichen Bedingungen ist versichert „die gesetzliche Haftpflicht des VN aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs oder Berufs.“ Im Gegensatz zu früheren Fassungen der Klausel, die betriebliche und berufliche Gefahren ausdrücklich als Ausnahmetatbestände formulierten, gehört es nach der aktuellen Fassung zur primären Risikobeschreibung, dass sich Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson verwirklicht haben müssen.
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