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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Die Benzinklausel greift auch, wenn keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1. Die kleine Benzinklausel bei Schäden durch den Gebrauch eines Quad kann auch dann eingreifen, wenn keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist.
    • 2. Die Klausel bleibt auch dann anwendbar, wenn dem VN eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Bezug auf die Ermöglichung der Quad-Nutzung vorgeworfen wird.
    • 3. Der Versicherungsschutz eines Mitversicherten bleibt unberührt, wenn der Ausschlussgrund nur in der Person des VN erfüllt ist.

    (OLG Brandenburg 3.9.14, 11 U 28/14, Abruf-Nr. 144111)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN besitzt zur Nutzung auf dem Gelände seiner Tauchschule ein nicht in der KH versichertes Quad. Er hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung mit eingeschlossener Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die die übliche Benzinklausel enthielt (Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen). Mitversichert war seine Lebensgefährtin L. Als sich der 12-jährige Sohn der Schwester der L und deren 8-jährige Tochter T auf dem Gelände aufhielten, gestattete der VN dem Sohn die Nutzung des Quad auf dem Betriebsgelände. Bei der Fahrt überschlug sich das Quad. Die mitfahrende T wurde schwer verletzt und verstarb später an den Folgen des Unfalls.

     

    Die für T eintrittspflichtigen Sozialversicherungsträger und T selbst nahmen den VN und L auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld in Anspruch. Sie wurden entsprechend verurteilt, weil beide als Garanten gegenüber der T aus der faktischen Übernahme der Aufsicht und wegen der gebotenen Überwachung und Kontrolle für ihr Unterlassen einzustehen hätten. Nunmehr nehmen der VN und L den VR auf Freistellung von den rechtskräftig ausgeurteilten Forderungen und auf Feststellung der Eintrittspflicht im Übrigen in Anspruch. Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Kern des Vorwurfs sei eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Das hat das OLG anders gesehen.