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Kleinkinder sind nicht automatisch mitversichert
Berlin, 08. Mai 2012 - Welches Elternteil kennt derlei Situationen nicht: Beim Fußballspiel der Sprösslinge geht die Fensterscheibe des Nachbarn zu Bruch, der Laptop des Bekannten wird vom Nachwuchs mit Limonade geflutet oder die Autotür eines Verwandten beim Spielen mit Schmackes zerkratzt. Die Höhe des entstandenen Schadens kann sich schnell auf hunderte oder auch tausende Euro belaufen. Entgegen der landläufigen Meinung werden diese Schäden aber nicht automatisch von der Haftpflichtversicherung der Eltern übernommen. Daher weist das unabhängige Verbraucherportal toptarif.de (www.toptarif.de) darauf hin, dass Kinder generell, insbesondere aber der Nachwuchs im deliktunfähigen Alter, in der elterlichen Haftpflichtpolice explizit mitversichert werden sollten.
Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder
Hintergrund: Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland gemäß § 828 BGB als deliktunfähig, im Straßenverkehr sogar bis zu einem Alter von zehn Jahren. Deliktunfähig meint, dass sie die Folgen des eigenen Handelns noch nicht absehen und für entstandene Schäden daher nicht haftbar gemacht werden können. Weitaus überraschender: Auch gegen die Eltern besteht grundsätzlich kein Haftungsanspruch. Es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht grob verletzt. Nur dann kann eine gesetzliche Haftung gegen die Eltern geltend gemacht werden und die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden. Sind die Eltern jedoch ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, hat der Geschädigte das Nachsehen, da die elterliche Police dann nicht für den Schaden aufkommen muss.
Deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung berücksichtigen
Weil Schäden, die durch kleinere Kinder verursacht werden, jedoch besonders häufig den eigenen Freundes- und Bekanntenkreis betreffen, kann es schnell unangenehm werden, wenn die Versicherung nicht zahlt. Deshalb ist es ratsam, den Nachwuchs im deliktunfähigen Alter in der eigenen Police zu berücksichtigen. Nur dann reguliert der Versicherer entstandene Schäden - unabhängig davon, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht.
„Die meisten Familien- oder Partnertarife schließen Kinder zwar bereits automatisch mit ein“, erklärt Janine Pentzold von toptarif.de (www.toptarif.de). „Ausgenommen ist davon aber in der Regel der Nachwuchs im deliktunfähigen Alter. Dieser muss häufig separat mit einbezogen werden, was bei einigen Versichern kostenfrei oder oftmals gegen einen minimalen Mehrbeitrag pro Jahr möglich ist.“
Das unabhängige Verbraucherportal toptarif.de rät Eltern deshalb zu prüfen,
- ob der Nachwuchs in bestehenden Verträgen (vor allem in Singletarifen) mitversichert ist,
- ob auch Kinder im deliktunfähigen Alter berücksichtigt werden und
- welche Tarifmodelle vom Versicherer angeboten werden, um deliktunfähige Kinder in den bestehenden Haftpflichtschutz zu integrieren oder
- Tarife zu wählen, bei denen der Versicherer auf den Einwand der Deliktunfähigkeit verzichtet.