· Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung
Stalking ist als ungewöhnliche und gefährliche Betätigung nicht mitversichert
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
Stellt ein VN einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach (Stalking), so handelt es sich dabei um eine „ungewöhnliche und gefährliche Betätigung“. Eine hieraus resultierende Haftpflicht ist daher nicht versichert (OLG Oldenburg 4.11. 2011, 5 W 58/11, Abruf-Nr. 120160). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte nach dem Ergebnis des Strafverfahrens einer Arbeitskollegin über Jahre nachgestellt und vollstreckbaren Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zuwidergehandelt. Den wegen langer Krankschreibung der Kollegin entstandenen Schaden machte ihr Arbeitgeber gegenüber dem VN geltend. Hierfür verlangte dieser Versicherungsschutz aus einer abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung. Der VR lehnte Deckung ab und berief sich insoweit auf vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls (Nr. 7.1 AHB) sowie auf den Ausschluss für eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung (Nr. 1 (2) AHB).
Das LG hat aus dem erstgenannten Grund, das OLG aus dem zweitgenannten Grund den Antrag des VN auf Gewährung von PKH für eine beabsichtigte De-ckungsklage gegen den VR zurückgewiesen.
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