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  • · Fachbeitrag · Produkthaftung

    Neue EU-Produkthaftungsrichtlinie in Kraft getreten: Darauf sollten sich Unternehmen jetzt vorbereiten

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Am 8.12.24 ist die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (ProdHaftRL) in Kraft getreten, die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 9.12.26 umzusetzen ist und einen neuen Rahmen für Schadenersatzansprüche bei Schäden durch fehlerhafte Produkte schafft. VK informiert Sie über die Eckpunkte der Neuregelung und was Sei bei Unternehmermandaten jetzt beachten sollten. |

    1. Hintergrund

    Grundlage der Produkthaftung in Deutschland ist das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG, 15.12.89, BGBl I 89, 2198), das das deutsche Schadenersatzrecht ergänzt und auf Basis der EU-ProdHaftRL von 1985 (Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25.7.85 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) erlassen wurde. Wird ein fehlerhaftes Produkt (bewegliche Sache außer Arzneimittel) hergestellt, das zu einem Personen- oder Sachschaden führt, haftet der Hersteller (selbst bei sog. Ausreißern) und muss dem Geschädigten den Schaden ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat, da die Haftung unabhängig vom Verschulden des Herstellers eintritt (sog. Gefährdungshaftung). Verursacht das fehlerhafte Produkt einen Schaden an einer anderen Sache, liegt ein Sachschaden vor. Für solche Sachschäden haftet der Hersteller aber nur, wenn die beschädigte Sache üblicherweise dem privaten Ge- oder Verbrauch dient und entsprechend verwendet wird.

     

    Beachten Sie | Der Sachschaden i. S. d. ProdHaftG ist nicht zu verwechseln mit dem Schaden am fehlerhaften Produkt selbst. Für Schäden am Produkt selbst haftet der Hersteller zusätzlich nach der Mängelhaftung im Kaufrecht.