· Fachbeitrag · Regress
Das gilt beim Regress des Gebäudeversicherers nach einem Haftpflichtschaden
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Ob der Mieter leicht fahrlässig den Schaden beim Vermieter verursacht hat, entscheidet sich auch beim Regress des Gebäude-VR gegen den Haftpflicht-VR nach mietrechtlichen Beweisgrundsätzen. In einem Privatgutachten enthaltene Feststellungen müssen nicht notwendig detailliert bestritten werden. So hat das OLG Naumburg entschieden. |
Sachverhalt
M bewohnt eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Er hatte einen Lithium-Ionen-Akku auf seine Couch gestellt und zum Laden an das Stromnetz angeschlossen. Danach verließ er die Wohnung. Höchstwahrscheinlich durch die Wärmeentwicklung kam es zu einem Brand. Dabei wurde die Wohnung zerstört und das Mehrfamilienhaus erheblich beschädigt. Der Gebäude-VR des Vermieters V hat eine Entschädigung des Neuwertschadens einstweilig abgelehnt. Er hat nur den Zeitwertschaden ersetzt.
Der Gebäude-VR verlangt nun hälftigen Ersatz vom Haftpflicht-VR des M. Der Haftpflicht-VR bestreitet ein für den Schaden ursächliches einfach schuldhaftes Verhalten des M. Er erkennt auch die in einem Privatgutachten des Gebäude-VR genannte Schadenhöhe nicht an. Das LG hat der Klage stattgegeben. Dabei hat es übergangen, dass die Schadenhöhe bestritten war.
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