· Fachbeitrag · Tierhalterhaftpflichtversicherung
Ist der verletzte Angehörige Tierhüter gewesen, kann der VR wegen eines Ausschlusses frei sein
von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
| Der VN kann vom VR grundsätzlich nicht verlangen, dass dieser den Haftpflichtgläubiger befriedigt. Bevor das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist, kann der VN nur auf Feststellung klagen, dass der VR wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht des „Tierhüters“ setzt nicht voraus, dass der Tierhüter aufgrund gesonderter Vereinbarung i. S. d. § 834 BGB die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Dies gilt auch für den Ausschluss für mitversicherte Angehörige. So hat das OLG Hamm entschieden. |
Sachverhalt
Die Tochter des VN hatte einen Reitunfall erlitten und sich dabei verletzt. Sie nahm ihren Vater auf Schadenersatz in Anspruch. Dieser hatte für das Tier eine private Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er wandte sich mit der Bitte an den VR, die aus seiner Sicht berechtigten Ansprüche der Tochter auszugleichen. Der VR lehnte ab. Die Tochter sei als Tierhüterin anzusehen und insoweit mitversichert. Für Eigenschäden einer mitversicherten Angehörigen sei aber ein Ausschluss vereinbart. Das LG hat die Klage des VN abgewiesen. Die Tochter habe auf eigene Gefahr gehandelt. Deshalb stehe ihr kein Schadenersatzanspruch zu.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss (7.10.15, 20 U 157/15, Abruf-Nr. 185484) darauf hingewiesen, dass die Berufung aussichtslos sei. Nachdem keine Stellungnahme eingereicht wurde, hat das OLG die Berufung ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
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