· Fachbeitrag · Fiktive Abrechnung
BGH: „Erforderliche Kosten der Reparatur“ bei Kasko fiktiv
| Werden nach der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrags „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet, darf der VR bei fiktiver Abrechnung nicht nach Gutdünken die Stundenverrechnungssätze einer von ihm benannten nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt ansetzen. Vielmehr stehen dem VN nach Ansicht des BGH in bestimmten Fällen die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu. |
1. Drei Fälle für Stundensatz der Marke
So muss der Kasko-VR die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke ersetzen, wenn
- die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann oder
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