· Fachbeitrag · Kasko
Sachverständigenverfahren durchgeführt:Versicherer stellt sich tot - was tun?
| Streiten Sie für den VN mit dessen Kaskoversicherer um die Höhe des Schadens oder des Wiederbeschaffungswerts (WBW), kann das nicht vor Gericht geklärt werden. Stattdessen ist ein „Sachverständigenverfahren“ durchzuführen. In diesem Zusammenhang möchte ein Leser wissen, was zu tun ist, wenn ein VR in dem durchgeführten Sachverständigenverfahren einfach nicht reagiert. |
Frage: Auf die Benennung „seines“ Sachverständigen im vom VN aufgerufenen Sachverständigenverfahren hat der VR trotz Aufforderung nicht reagiert. Daraufhin hat der VN gemäß A.2.17.2 Satz 2 AKB auch den zweiten Sachverständigen benannt. Das wurde dem VR mitgeteilt. Die Sachverständigen ermittelten einvernehmlich einen WBW oberhalb des vom VR akzeptierten WBW. Das Ergebnis wurde dem VR mit Bitte um Nachzahlung vorgelegt. Trotz mehrfacher Mahnungen passiert nichts. Was ist nun zu tun?
Antwort: Das ist nun eine Angelegenheit für eine Klage bei Gericht gegen den VR auf Zahlung der fälligen Restentschädigung. Die Fälligkeit der Kaskoentschädigung ist in der Klausel A.2.14.1 der Muster-AKB des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft geregelt. Wortgleiches wird sich im Vertrag Ihres Mandanten finden (bitte prüfen!). Dort heißt es:
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