· Fachbeitrag · Kaskobedingungen
VR muss auch zahlen, wenn totes Wildschwein überfahren wird
| In folgendem Fall kann der Teilkasko-VR nicht einwenden, der VN habe den Schaden zu spät gemeldet: Der VN überfährt einen Wildschweinkadaver, bemerkt einen Achsschaden erst nach einer weiteren Fahrstrecke und meldet den Schaden zwei Tage nach dem Ereignis dem Versicherer. So sieht es das AG Kaiserslautern. |
Hier kam alles zusammen: Auf der Autobahn lagen fünf tote Wildschweine. Eins davon hat der VN, der nicht mehr ausweichen konnte, überfahren. Allerdings war ihm in dem Moment gar nicht klar, was da passiert war. Er hatte das Hindernis nicht als Wildschwein erkannt.
1. Kollision mit bereits totem Wild ist versicherter Wildschaden
Ein häufiger Einwand der VR in dieser Situation ist: Eine Kollision mit einem bereits toten Wildtier sei kein Wildschaden. Zwar kam dieser Einwand im Kaiserslauterner Fall nicht, dennoch: Dass „Wild“ im Sinne der Kaskobedingungen nur lebendes Wild sein soll, lässt sich den Versicherungsbedingungen auch nicht entnehmen (OLG Nürnberg 27.1.94, 8 U 2961/93, Abruf-Nr. 061956; OLG Saarbrücken 30.4.03, 5 U 389/02-50, Abruf-Nr. 061957). Auch die Kollision mit totem Wild ist also von der Wildschadenklausel umfasst.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig