· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Der praktische Fall: Die unerwünschte Zahlung des VR
von RA Mathias Morasch, FA für Versicherungsrecht, Mühlhausen
| Leistet der Kfz-Haftpflicht-VR ohne Kenntnis oder gegen den Wunsch des VN Zahlungen an einen angeblich Geschädigten, führt dies für den VN i.d.R. zu einer kostenspieligen Rückstufung. Unser praktischer Fall zeigt auf, wie in derartigen Fällen vorzugehen ist. |
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Die Ehefrau des VN kam mit ihrem Pkw auf nasser Fahrbahn von der Straße ab und schleuderte auf einen Acker. Noch vor der Unfallstelle kam ein anderer Wagen zum Stehen. Dessen Fahrerin meldete dem VR Schäden durch „Steinschlag“ aufgrund des Unfalls. Der VR ließ ein ausschließlich auf den Angaben der angeblich Geschädigten basierendes Sachverständigengutachten erstellen und regulierte den Schaden. Eine Rücksprache zum Unfallhergang mit dem VN oder seiner Ehefrau erfolgte nicht. Auch aus dem Unfallbericht der Polizei ergaben sich keine Hinweise auf einen Schaden an anderen Fahrzeugen. Was kann der VN tun? |
Der VR kann sich grundsätzlich auf § 10 Abs. 5 AKB 2005 berufen, der wie folgt lautet: „Der VR gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben”.
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