· Nachricht · Kfz-Haftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherer muss nach 17 Jahren Schaden ersetzen
| Das OLG Oldenburg hat Ende 2013 einen Kfz-Haftpflichtversicherer verdonnert, einer bei einem Unfall verletzten Frau den Schaden aus dem Jahr 1996 zu ersetzen. Der Versicherer hatte seinerzeit seine Schadenersatzpflicht anerkannt, und eine zwischenzeitlich geschlossene Abfindungsvereinbarung hatte die dreißigjährige Verjährungsfrist nicht eingeschränkt. Denn das Anerkenntnis des Versicherers hatte eine besondere Wirkung. |
Die Frau war im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Dessen Fahrzeug war bei Glatteis gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall seine Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz umfassend an. Dabei erklärte er entsprechend dem Verlangen der Frau, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und die Frau eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die heute geltend gemachten Schäden für die Zeit nach April 1996 wurden ausdrücklich ausgenommen. Gegenüber diesen Schäden berief sich der Versicherer unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung auf Verjährung.
Das OLG Oldenburg war in zweiter Instanz anderer Meinung: Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers hat ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollen. Gerichtlich festgestellte Schadenersatzforderungen verjähren aber erst nach 30 Jahren. Dass die Frau kein Urteil erstritten hatte, sondern nur die Erklärung des Haftpflichtversicherers vorlag, ändert daran nichts (OLG Oldenburg, Urteil vom 19.12.13, 1 U 67/13, Abruf-Nr. 140066; rechtskräftig).