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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Kfz-Haftpflicht-VR haftet nicht, wenn Schaden durch Suizid vorsätzlich herbeigeführt wird

    | Nach § 103 VVG haftet der VR nicht, wenn der VN vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die den VR nachträglich von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss. Die hierdurch begründete Haftungsbegrenzung wirkt auch gegenüber dem geschädigten Dritten. |

     

    Sachverhalt

    Der VN der Beklagten umfuhr an einem Bahnübergang die geschlossene Halbschranke, kam auf den Gleisen zum Stillstand und wurde in seinem Pkw vom herannahenden ICE überrollt, mitgeschleift und getötet. Eine Blutprobe ergab eine BAK im Mittel von 1,28 Promille. Der VN war zum Unfallzeitpunkt mit Unterhemd und Jogginghose bekleidet. Im zerstörten Pkw wurden eine leere Bierflasche und eine leere Flasche (0,35 l) Pfefferminzlikör gefunden.Die Klägerin macht gegen den Kfz-Haftpflicht-VR des VN Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung ihres Triebwagens ICE geltend. Die Klage hatte vor dem LG keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG München bestätigte die Klageabweisung (11.3.20, 10 U 2150/18, Abruf-Nr. 221833). Es begründet seine Entscheidung so: Der VN, der in Selbsttötungsabsicht einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegengeht, um sich von diesem überfahren zu lassen, handelt hinsichtlich der Schäden an dem Zug und der daraus resultierenden Folgeschäden vorsätzlich, wenn er trotz seiner psychischen Ausnahmesituation nach seinem Bildungsstand und seinen Kenntnissen von den Folgen eines derartigen Selbstmordes damit rechnen musste, dass solche Schadensfolgen zwangsläufig eintreten, vgl. OLG München 29.3.99, 30 U 761/98. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der VN in einem Pkw einem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden ICE-Zug entgegenstellt. Steht die Selbstmordabsicht des VN fest, so hat er beim Umfahren der Schranke auch vorsätzlich im Sinne des § 103 VVG gehandelt.