05.07.2021 · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht bei KFZ-Versicherung
| Ein Leser erhielt nach der (Mit-)Pfändung des Kündigungsrechts bei einer KFZ-Versicherung als Drittschuldnerin folgende Antwort des VR: „Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag kann nur zum Ablauf des Versicherungsjahrs gekündigt werden. Ein Gläubiger kann daher mit der Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts keine Rückerstattung vorausgezahlter Prämien wegen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses auslösen. Die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sehen nur in bestimmten Ausnahmefällen Sonderkündigungsrechte vor, z. B. anlässlich eines Schadensereignisses, einer Beitragserhöhung oder einer geänderten Verwendung des Fahrzeugs. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss löst indessen kein Sonderkündigungsrecht aus.“ Hat die Drittschuldnerin recht? |
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