· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Ladekrantätigkeit des Lkw gehört zum Betrieb des Kraftfahrzeugs
| Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen. So entschied es das OLG Köln. |
Sachverhalt
Die Beklagte lieferte für ein Bauvorhaben mit einem Lkw Baumaterial an. Der Lkw hielt mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor und wurde mithilfe eines auf dem Lkw montierten hydraulischen Krans entladen. Während des Abladevorgangs platzte ein Hydraulikschlauch des Krans. Es spritzte Öl aus der abgerissenen Leitung. Das Öl verteilte sich in der Umgebung, insbesondere auch an der Hausfassade der Kläger und in ihrem Vorgarten. Das LG hat die Beklagte zum Schadenersatz verurteilt.
Entscheidungsgründe
Das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (21.2.19, 14 U 26/18, Abruf-Nr. 208827). Die Beklagte ist dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 StVG zum Schadenersatz verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Vorgarten und die Hausfassade der Kläger sind beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Lkw beschädigt worden.
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