· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Regress des VR gegen den VN bei grob fahrlässiger Verletzung der Trunkenheitsklausel
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Beim Regress des VR gegen den VN wegen grob fahrlässiger Verletzung der Trunkenheitsklausel und entsprechender Leistungskürzung erfolgt in einem ersten Schritt die Quotierung des durch den VR regulierten Gesamtschadens des Geschädigten. In einem zweiten Schritt ist die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 5.000 EUR gem. D.3.3 AKB 2008 zu beachten (LG Bochum 2.3.12, 5 S 102/11, Abruf-Nr. 122913). |
Sachverhalt
Die VN hatte ihren Pkw bei dem VR unter Vereinbarung der AKB 2008 haftpflichtversichert. Am 17.5.08 gegen 22.35 Uhr verursachte sie hiermit einen Verkehrsunfall. Bei Abbiegen in eine vorfahrtberechtigte Straße beachtete sie nicht die Vorfahrt eines von links kommenden Pkw. Beide Fahrzeuge wurden bei dem Zusammenstoß beschädigt. Die der VN um 23.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,95 Promille. Der VR regulierte den Fremdschaden in Höhe von 9.890,77 EUR. Davon verlangt er 5.000 EUR von der VN zurück. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VR ist berechtigt, die VN gem. D.3.3 AKB 2008 bis zum Höchstbetrag von 5.000 EUR in Regress zu nehmen. Im Innenverhältnis zur VN liegen die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gem. D.3.1 AKB vor. Danach ist der VR bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten aus D.1 oder D.2 AKB zur Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens der VN entsprechenden Verhältnis berechtigt. Die VN hat ihre Pflicht aus D.2.1 AKB grob fahrlässig verletzt. Danach darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies liegt hier vor, wobei die vom AG vorgenommene Quotierung der Leistungskürzung von 1/3 zu 2/3 zulasten der VN unbedenklich ist.
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