· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Starthilfe mit Überbrückungskabel ist nicht versichert
| Wird bei der Starthilfe durch die Batterie des versicherten Fahrzeugs die elektrische Anlage des anderen Fahrzeugs beschädigt, weil Plus- und Minuspol des Überbrückungskabels falsch angeschlossen wurden, besteht kein Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung. |
So entschied das AG Fürstenfeldbruck (24.3.11, 5 C 1779/10, Abruf-Nr. 120948). Der VR ist für den Direktanspruch des Geschädigten nach § 115 Abs. 1 VVG nicht passiv legitimiert. Der Schaden ist nicht durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs i.S.v. § 1 PflVG, A.1.1.1 AKB 2008 (früher § 10 Abs. 1 AKB) entstanden. Der Begriff des Gebrauchs geht zwar über den Betriebsbegriff des § 7 StVG hinaus. Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich. Mit dieser Regelung wird auf das besondere Kfz-Risiko abgestellt.
Vorliegend wurde das versicherte Fahrzeug bzw. dessen Batterie lediglich als austauschbare Stromquelle benutzt. Das benutzte Starterkabel ist ein nicht zum Fahrzeug gehöriges Zubehörteil. Die Starthilfe gehört nach den o.a. Grundsätzen nicht zum Gebrauch des versicherten Fahrzeugs.